Urheber- und Kennzeichenrecht
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Abmahnung
Der Anspruch auf eine wettbewerbsrechliche Unterlassung kann gemäß §
13 Abs. 5 UWG nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung
missbräuchlich ist. Insbesondere ist dies gemäß § 13 Abs. 5 UWG der
Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Es
wird daher darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsmißbräuchlichen
Abmahnung ein Anwaltsbüro eingeschaltet wird und die hierbei
entstehenden Kosten als Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz geltend
gemacht werden. Zudem wird gegebenenfalls eine Gegenabmahnung oder
Feststellungsklage veranlasst, um das Nichtbestehen des
Unterlassungsanspruchs festzustellen.